ERC München e.V.
 

SATZUNG des Eis- und Rollsport-Clubs München e.V. (ERC)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 (1) Der Verein führt den Namen "Eis- und Rollsport-Club München e.V." (ERC).
 (2) Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister eingetragen.
 (3) Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres.
 (4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.

§ 2 Zweck des Vereins
 (1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports im Bereich des Eis- und Rollsports sowie des Gesundheits- und Rehabilitationssports in diesem Bereich.
 (2) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:
a.der Durchführung eines regelmäßigen und geordneten Sportbetriebs, vor allem der regelmäßigen Abhaltung von Übungsstunden unter Anleitung;
b.der besonderen Förderung von Jugendlichen, die sich für die Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften qualifizieren wollen oder schon qualifiziert haben;
c.der Abhaltung von Clubwettbewerben, der Beteiligung an Vergleichskämpfen sowie der Ausrichtung von Veranstaltungen zur Förderung des Sports;
 (3) Der Verein erkennt die Anti-Doping-Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 3 Gemeinnützigkeit
 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
 (4) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
 (5) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zuwendungen (Spenden und Zuschüsse) und Überschüsse aus Wettbewerben und Veranstaltungen aufgebracht.
 (6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
 (2) Die Mitgliedschaft muss durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragssteller schriftlich Widerspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Aufnahmeantrag eines nicht voll Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen sowie Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
 (3) Mit der Aufnahme in den Verein wird die Vereinssatzung anerkannt.
 (4) Der Vorstand ist ermächtigt, spezielle Aufnahmeregelungen oder vorübergehende Aufnahmesperren zu erlassen.

§ 5 Mitgliedschaft 
 (1) Am Sportbetrieb dürfen keine passiven Mitglieder teilnehmen.
 (2) Passive Mitglieder können insbesondere Eltern, Freunde des Vereins und Gönner sein. Mit ihrer Zustimmung kann eine Aufnahme in den Verein auch ohne förmlichen Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.
 (3) Mitglieder oder Dritte, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben oder mit deren Aufnahme der Verein eine hervorragende Persönlichkeit gewinnt, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss.
 (2) Die ordentliche Kündigung muss bis 01. September eines Jahres schriftlich in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Sie kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
 (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben davon unberührt.
 (4) Eine Streichung erfolgt durch den Vorstand und ist nur zulässig, wenn sich das Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung fälliger Beträge im Rückstand befindet.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein
 (1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a.eine das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigende Handlung begeht;
b.in grober Weise gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins oder derjenigen Organisationen, denen der Verein angehört, verstößt;
c.sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat
 (2) Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied, schriftlich unter Angaben von Gründen, berechtigt.
 (3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich Stellung nehmen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Ehrenrat unter Berücksichtung der Stellungnahme über den Ausschlussantrag zu entscheiden.
 (4) Der Ehrenrat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
 (5) Der Beschluss, ein Mitglied auszuschließen, wird mit der schriftlichen Bekanntgabe von Gründen an das betroffene Mitglied wirksam.
 (6) Das betroffene Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. Diese ist schriftlich und mit Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses an den Vorstand zu richten. Die Beschwerde hat keine aufhebende Wirkung.
 (7) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 8 Beiträge
 (1) Die Höhe des Jahresbeitrags (Geldbeitrag) wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 (2) Bei der Aufnahme wird, außer bei Ehrenmitgliedern, eine vom Vorstand festgesetzte Aufnahmegebühr erhoben.
 (3) Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag (Geldbeitrag) sind bei der Anmeldung zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird jeweils zum 1. Oktober eines Jahres fällig.
 (4) In besonderen Fällen kann der Vorstand Ermäßigungen oder Befreiungen von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren oder sonstigen festgelegten Gebühren aussprechen.

§ 9 Startberechtigung
 (1) Mitglieder des Vereins dürfen bei Wettkämpfen, Meisterschaften, Schaulaufen und ähnlichen Veranstaltungen nur für diesen Verein starten. Auf Antrag können sie vom Vorstand frei gegeben werden. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorstand eine Sperre verhängen.
 (2) Etwaige anderweitige Bestimmungen der Fachverbände haben Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung der Vereinssatzung.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenrat

§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
 (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
 (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages entgeltlich oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
 (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
 (4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
 (5) Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
 (6) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung, die vom Vorstand erlassen wird.

§ 12 Mitgliederversammlung
 (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Geschäftsjahr statt.
 (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag der Mitglieder einberufen werden. Der Antrag dazu muss von einem Zehntel der Mitglieder unterstützt werden und schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen.
 (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch mindestens ein Mitglied des Vorstandes mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin. Sie geht in Textform oder per Mail und mit Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder.
 (4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
 (5) Die Tagesordnung muss zu Beginn der Versammlung genehmigt werden.
 (6) Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
 (7) Jedes Mitglied (aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder) hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Das Stimmrecht nicht voll geschäftsfähiger oder geschäftsunfähiger Mitglieder und Minderjähriger wird durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Eine anderweitige Vertretung ist unzulässig.
 (8) Über die Versammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Versammlungsniederschriften in der Geschäftsstelle einzusehen.
 (9) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a.die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Ehrenrates und der Kassenprüfer;
b.die Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
c.die Beschlussfassung über den Finanzplan;
d.die Beschlussfassung über sonstige ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegte Angelegenheiten;
e.die Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte Anträge;
f.die Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge, die mit zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag eingereicht werden.
g.die Beschlussfassung über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. Die Mitgliederversammlung ist auch befugt, über die Regelung sonstiger Angelegenheiten zu bestimmen.
(10) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 (11) Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden dreiköpfigen Wahlausschuss (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern) geleitet.
 (12) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist dann erforderlich, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

§ 13 Der Vorstand
 (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
 1. Vorsitzenden (Präsident)
 2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
 Geschäftsführer
 (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
 (3) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederver¬sammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wahl erfolgt einzeln für jedes Vorstandsmitglied.
 (4) Wählbar sind nur Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
 (5) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung (s. 9) einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
 (6) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
 (7) Die Jugendleiter und Fachwarte werden beratend in die Arbeit des Vorstandes einbezogen.
 (8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 (9) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
 (10) Abwesende können dann für ein Amt gewählt werden, wenn sie sich vorher schriftlich bereit erklärt haben. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.
 (11) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Vorstandssitzungen werden durch ein Vorstandsmitglied einberufen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
 (12) Verschiedene Vorstandsämter können per Wahl nicht in Personalunion vereinigt werden.
 (13) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 14 Kassenprüfung
(1) Zwei von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählte Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins, einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevante Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
 (2) Die Kassenprüfer berichten jährlich der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung, d. h. darüber, ob und inwieweit:
a.die Buchungen sachlich und rechnerisch begründet und belegt sind,
b.die Ausgaben und Einnahmen dem gemeinnützigen Vereinszweck und den Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechen,
c.bei finanziellen Entscheidungen die gebotene Wirtschaftlichkeit gewahrt wurde.
d.Sonderprüfungen nötig sind
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen wird.

§ 15 Der Ehrenrat 
(1) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben müssen. Er wird für zwei Jahre gewählt.
 (2) Der Ehrenrat dient zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, den Ehrenrat anzurufen.
 (3) Der Ehrenrat entscheidet gemäß § 7 über den Ausschluss von Mitgliedern.
 (4) Einzelheiten zu den Aufgaben des Ehrenrates kann eine Ehrenordnung regeln. Sie wird vom Ehrenrat erlassen.

§ 16 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet im Rahmen der Finanzordnung über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
 (2) Einzelheiten regelt die Jugendordnung.

§ 17 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Diesen Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Einzelheiten kann die Abteilungsordnung regeln, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes bewegen muss. Die Abteilungsordnung wird vom Vorstand erlassen.
 (2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 18 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen.
 (2) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder bei der Nutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, sofern solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 19 Datenschutz
(1) Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder dürfen nur zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert, übermittelt und verändert werden.
 (2) Den Organen des Vereins, deren Mitarbeitern oder für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, unbefugt personenbezogene Daten zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch gegenüber Personen, die bereits aus dem Verein ausgeschieden sind.

§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Erklärungen gegenüber dem Verein wie z. B. Kündigungen, gelten als abgegeben, sobald sie schriftlich in der Geschäftsstelle vorliegen. Dabei ist stets die Mitgliedsnummer anzugeben.
 (2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
 (3) In der Auflösungsversammlung sind die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
 (4) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Bayerischen Landesverband e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports auf dem Gebiete des Eis- und Rollkunstlaufs zu verwenden hat.
 (5) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung in Widerspruch zu geltenden oder künftigen gesetzlichen Vorschriften stehen, wird dadurch die Gültigkeit anderer Bestimmungen nicht berührt. Bis zur Neuregelung durch die Mitgliederversammlung ist dem Gesetz zum Zweck der unzulässigen Bestimmung weitestgehend Rechnung zu tragen. Der Vorstand ist zu etwaigen vom Registergericht oder Finanzamt angeregten Satzungsänderungen berechtigt.
 (6) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist München.

§ 21 Inkrafttreten
 (1) Die Neufassung der Satzung wurde am 11. August 2021 in München durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 (2) Die vorliegende Satzung ersetzt die bisher gültige Satzung.


München, den 11. August 2021
Für den Eis- und Rollsport-Club München e.V.

Präsident          Geschäftsführer            Vizepräsident

  


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